Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
3. Titel - Taxen und Mietwagen
§27 Ordnungsnummer, Unternehmeranschrift (1) Bei Taxen ist an der rechten unteren Ecke der Heckscheibe ein nach außen und innen wirkendes Schild nach Anlage 3 mit der Ordnungsnummer, die die Genehmigungsbehörde erteilt hat, anzubringen.
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